OLG Zweibrücken, Az: 3 W 84/13, Beschluss vom 11.11.2013
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht – Registergericht – Koblenz vom 21. Juni 2013 aufgehoben und das Registergericht angewiesen, die angemeldete Eintragung vorzunehmen.
Gründe
Die Beteiligte hat mit Vertrag vom 6. Mai 2013 von Frau E… G…, die vormals unter „E. G….. e.K.“ firmierte und seit dem 10. Mai 2013 nicht mehr im Handelsregister eingetragen ist, Teile (Inventar, Kundenkartei, Namens-, Marken- und Kennzeichenrechte) eines von dieser betriebenen Geschäfts erworben. Unter dem 29. Mai 2013 hat die Beteiligte folgendes zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet:
„Die Haftung des Erwerbers für die im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des bisherigen Inhabers sowie der Übergang der in dem Betrieb begründeten Forderungen auf den Erwerber ist ausgeschlossen (Haftungsausschluss gem. § 25 Abs. 2 HGB).“
Mit Beschluss vom 21. Juni 2013 hat das Registergericht die Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle an der Veräußerung eines Handelsgeschäftes und an einer Fortführung der bisherigen Firma der Veräußerin.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und die sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
1. Die nach §§ 382 Abs. 3, 2, 58 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB liegen vor.
Alleine die Einigung zwischen dem Veräußerer und Erwerber eines Handelsgeschäfts nach § 25 Abs. 2 HGB darüber, dass der Erwerber nicht für die Verbindlichkeiten des Veräußerers hafte, erfüllt die Voraussetzungen für die Eintragung dieser Einigung in das Handelsregister allerdings noch nicht. Der nachgewiesene rechtsgeschäftliche Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB ist nur dann eine eintragungsfähige Tatsache, wenn auch die Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 S. 1 HGB tatsächlich gegeben sind (OLG Schleswig, FGPrax 2012, 126). Fehlt es also am Tatbestand des § 25 Abs. 1 HGB, scheidet die Eintragung eines Haftungsausschusses nach § 25 Abs. 2 aus (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch 2. Auflage, § 25 Rn. 81). Allerdings ist die Eintragung bereits dann vorzunehmen, wenn die Möglichkeit der Bejahung der Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB ernsthaft in Betracht zu ziehen ist (BGH, NJW 1996, 2867; OLG Hamm, NJW-RR 1994, 1119; OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 1404), denn der Erwerber muss davor geschützt werden, dass das Registergericht die Eintragungsfähigkeit des Haftungsausschlusses verneint, das Prozessgericht auf Klage eines Gläubigers die Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB indes bejaht.
Im hier zu entscheidenden Fall ist nicht auszuschließen, dass das Prozessgericht die Voraussetzungen einer Haftung der Beteiligten für die im Betrieb des übernommenen Unternehmens begründeten Verbindlichkeiten nach § 25 Abs. 1 HGB bejahen wird.
Die Eintragung des zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Haftungsausschlusses scheitert zunächst nicht schon daran, dass die Veräußerin zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht mehr im Handelsregister eingetragen war. Dies hindert die grundsätzliche Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 HGB nicht, sofern nur die Möglichkeit besteht, dass es sich bei dem Veräußerer um einen Kaufmann nach § 1 Abs. 1 HGB handelt, denn seine Eintragung im Handelsregister hat nur deklaratorische Bedeutung. Abgesehen hiervon wird auch die Ansicht vertreten, § 25 Abs. 1 HGB sei analog auf alle Unternehmensträger – unabhängig von einer Kaufmannseigenschaft i.S.v. § 1 Abs. 1 HGB – anwendbar (vgl. Baumbach/Hopt HGB 35. Aufl. § 25 Rn. 2 m.w.N. zu dieser Mindermeinung).
Im Weiteren lässt sich das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen nach § 25 Abs. 1 HGB hier nicht schon deshalb ausschließen, weil nicht ersichtlich ist, dass die Beteiligte das Handelsgeschäft, das sie jedenfalls in Teilen erworben hat, unter dessen bisheriger Firma fortführen wird. Zwar ist weder der Anmeldung noch dem sonstigen Vortrag der Beteiligten zu entnehmen, dass sie eine solche Firmenfortführung tatsächlich beabsichtige. Auch erscheint es sehr fraglich, ob in der Fortführung der bisherigen „Kontaktkanäle“, z.B. der Internetdomains der Verkäuferin, eine Fortführung des bisherigen Handelsgeschäfts unter dessen bisheriger Firma im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB läge. Maßgeblich ist insoweit nämlich das firmenmäßige und nicht das bloß werbliche Auftreten am Markt. Es erscheint daher eher unwahrscheinlich, dass die Voraussetzungen eines Haftungsüberganges erfüllt sind. Gleichwohl kann nach Ansicht des Senats nicht ausgeschlossen werden, dass ein Prozessgericht in der Weiterverwendung einer Marke („G….-L….“), einer Bezeichnung eines Geschäftslokals (die Internetadresse ist die Bezeichnung eines virtuellen Geschäftslokals) oder einer Etablissementbezeichnung eine die Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB auslösende Firmenfortführung erblickt, weil es entscheidend darauf abstellt, dass die Bezeichnung so geführt wird, dass der Verkehr sie als eine vom Unternehmer gewählte Firma ansieht, mag sie auch im handelsrechtlichen Sinne keine Firma sein (ebenso OLG München,GmbHR2008,705;vgl. BGH NJW 1987, 1633 sowie – allerdings die Voraussetzungen einer Haftung in solchen Fällen jeweils verneinend: LG Aachen, BeckRS 2009, 26989; LG Bonn NJW- RR 2005,1559).
Soweit das Registergericht schließlich auf die in Nr. 5.1 des Übernahmevertrages getroffene Regelung hingewiesen hat, wonach der Vertrag „unter der auflösenden Bedingung, dass in das Handelsregister … ein Haftungsausschluss eingetragen wird“, steht, handelt es sich ersichtlich um eine auslegungsbedürftige und auch auslegungsfähige Erklärung. Ersichtlich gewollt war, dass der Vertrag entweder unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung oder der auflösenden Bedingung der bestandkräftig verweigerten Eintragung des Haftungsausschlusses steht.
2. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Ebenso erübrigt sich die Festsetzung eines Wertes des Beschwerdeverfahrens.